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ZB 2007 24

Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 12\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2007-07-09 · Deutsch GR
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Prozesskostenvorschuss | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Es sei der Klägerin eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

E. 3 äusserst rüde gewesen. Dieses verursachte Chaos hätte dazu geführt, dass die Be-

treiber des Hotels die Sommersaison einen Monat früher hätten beenden müssen.

Die Behörden hätten es scheinbar darauf abgesehen gehabt, die „offenbar uner-

wünschten Israelis aus Davos zu vertreiben“. Der X. sei bewusst, dass sie einen

Fehler gemacht habe, die Konsequenzen seien jedoch übertrieben gewesen und

die Auskunft der Behörden habe eine solche Konsequenz nicht erahnen lassen.

Neben den finanziellen Folgen habe auch der gute Name der Klägerin darunter ge-

litten, zudem sei dadurch die Miete des Hotel B.für das Jahr 2006 nicht mehr mög-

lich gewesen und die Klägerin habe eine Alternative in Italien suchen müssen.

C.

Zur Vertretung des Kantons Graubünden in der Forderungssache X.

gegen das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei, wurde

Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid beauftragt. Mit Prozesseingabe vom 13. November

2006 hat die X. die Klage prosequiert.

D.

Am 15. November 2006 wurde die X. aufgefordert, bis 6. Dezember

2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 10'500.00 zu leisten. Die Klägerin suchte in

der Folge mehrmals um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

nach. Am 6. Dezember 2006 ersuchte sie das Bezirksgericht Plessur um Reduktion

des Kostenvorschusses, eventuell um Bewilligung der Leistung durch Bürgschaft,

subeventuell um Erstreckung der Frist bis 15. Januar 2007. Mit Verfügung vom 13.

Dezember 2006 erstreckte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Frist zur Leis-

tung des Kostenvorschusses bis 31. Januar 2007, gleichzeitig wurde die Reduktion

des Kostenvorschusses abgelehnt, aber gestattet, diesen in Form eines unwider-

ruflichen Zahlungsversprechens einer Bank beizubringen. Am 22. Januar 2007 er-

suchte der Kanton Graubünden um Hinterlegung der ausseramtlichen Kosten. Am

31. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal um Verlänge-

rung der Zahlungsfrist bis 28. Februar 2007, was der Bezirksgerichtspräsident mit

Verfügung vom 1. Februar 2007 genehmigte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007

stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Gesuch um Verlängerung der Zahlungs-

frist bis 20. Mai 2007, was der Bezirksgerichtspräsident ebenfalls gewährte. Mit Ein-

gabe vom 20. März 2007 hat die Klägerin den Antrag gestellt, das Gesuch des Be-

schwerdegegners um Sicherheitsleistung sei abzulehnen und sie sei von der Leis-

tung eines Kostenvorschusses zu befreien. Am 29. März 2007 wurde dieser Antrag

abgelehnt und der Klägerin eine Nachfrist bis 24. April 2007 gesetzt, um den Kos-

tenvorschuss zu leisten. Die Klägerin wurde dabei auf die Folgen der Nichtvertrös-

tung gemäss Art. 38 Abs. 1 (recte: Art. 39 Abs. 1) der Bündner Zivilprozessordnung

(ZPO; BR 320.000) hingewiesen. Mit Eingabe vom 23. April 2007 beantragte die

E. 4 Klägerin die Sistierung des Verfahrens bis August 2008. Diese wurde mit Abschrei-

bungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 30. April 2007, mitge-

teilt am 2. Mai 2007, abgelehnt und gleichzeitig die Klage gemäss Art. 39 Abs. 1

ZPO abgeschrieben.

E.

Dagegen erhob die X., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schaner,

am 29. Mai 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Die

Beschwerdeführerin beantragt, das Bezirksgericht Plessur sei anzuweisen, die An-

gelegenheit in materieller Hinsicht an die Hand zu nehmen.

Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 nahm der Kanton Graubünden, ver-

treten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Stellung zur Beschwerde der X.. Der

Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein-

getreten werden könne.

Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehen-

den Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Im hier vorliegenden Fall fällt eine Beschwerde gemäss Art. 34 des

Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Graubünden (GVG; BR 310.000) von

vornherein ausser Betracht, da diese gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestim-

mung subsidiär ist. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums

Plessur vom 30. April 2007, mitgeteilt am 2. Mai 2007, kann jedoch gemäss Art. 232

ZPO mit Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden.

Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann beim Kantonsgerichtsausschuss we-

gen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige

Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-

ausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im

Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Demnach ist die Beschwerde gegen die vom

Bezirksgerichtspräsidium Plessur erlassene Abschreibungsverfügung beim Kan-

tonsgerichtsausschuss zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

schwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO sind neue Beweismittel ausgeschlossen.

Die in der Beschwerdeschrift angekündigten weiteren Belege, die im Übrigen nicht

E. 5 nachgereicht wurden, wären daher ohnehin unbeachtlich, wie auch der Antrag auf

Zeugeneinvernahmen.

3.

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-

deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver-

fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage we-

sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch-

liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien

unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als

willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Will-

kürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer-

tung der Beweise vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten

lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon

vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen

wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit

der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrit-

tenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtig-

keitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Es kann folglich nicht

jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Das-

selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessens-

spielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der

Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen

überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sach-

lich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stos-

sender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten

Kognition zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

4.

Die Beschwerdeführerin will erreichen, dass das Bezirksgericht Ples-

sur die Klage auch ohne die Bezahlung des Kostenvorschusses materiell behandelt.

Zu Recht wurde kein Begehren um unentgeltliche Prozessführung gestellt, da ihr

diese Rechtswohltat als juristische Person ohnehin nicht gewährt werden könnte

(Art. 44. Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 8). Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden-

ten betreffend Kostenvorschuss vom 15. November 2006 wurde nicht angefochten,

was gemäss Art. 237 ZPO möglich gewesen wäre. Es wurde lediglich im Sinne einer

Wiedererwägung dessen Reduktion bzw. eine Zahlungserleichterung verlangt.

Dies wurde indessen abgelehnt und lediglich die Fristerstreckung gewährt. Insge-

samt wurden drei Fristerstreckungen gewährt und am 29. März 2007 eine Nachfrist

mit Hinweisen auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 39 Abs. 1 ZPO gesetzt.

E. 6 Unter diesen Umständen gehen die Ausführungen der Beschwerde- führerin an der Sache vorbei. Der Bezirksgerichtspräsident hat vielmehr zu Recht einen Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren verlangt und das Verfahren an- schliessend gestützt auf Art. 39 Abs.1 ZPO abgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die (überflüssigen) Aus- führungen der Beschwerdeführerin zur Sache selbst ist nicht weiter einzugehen.

E. 7 Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 112.00, insgesamt somit Fr. 1'412.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche dem Be- schwerdegegner eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.00 zu ent- richten hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
  4. Mitteilung an: Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 24 (Auf die beim Bundesgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil vom 15.11.2007 nicht eingetreten) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Giger Aktuarin ad hoc Hofmann —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X ., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Schaner, Hallwylstrasse 77, 8004 Zürich, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 30. April 2007, mitgeteilt am 2. Mai 2007, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den K a n t o n G r a u b ü n d e n, Beklagter und Beschwerdegegner, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Prozesskostenvorschuss, hat sich ergeben:

2 A. Die Firma X. mit Sitz auf den A. mietete im Januar 2004 das Hotel B.. Darin bot die X. Ferienaufenthalte an, die auf die jüdische Religion ausgerichtet wa- ren. Da diverse Speiseregelungen und andere Gesetze der jüdischen Religion ent- sprechend eingehalten werden mussten, wurde spezialisiertes Personal aus dem Ausland rekrutiert. Am 17. August 2005 führte die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Fremdenpolizei im Hotel B. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmende, ohne die entsprechenden Visa der Schweizer Botschaft abzuwarten, und ohne gültige Arbeitsbewilligung eingereist waren und in diesem Hotel arbeiteten. Diese Arbeitnehmer wurden aufgefordert, die Schweiz innert zwei Tagen zu verlassen, eine Person wurde in Untersuchungshaft genommen. B. Am 13. November 2006 hat der Rechtsvertreter der X., Rechtsanwalt Marc Schaner, beim Bezirksgericht Plessur eine Forderungsklage gegen den Kan- ton Graubünden instanziert, da der X. durch diese Aktion ein grosser Schaden ent- standen sei. Das Rechtsbegehren gemäss Leitschein vom 20. Oktober 2006 lautet wie folgt: „1. Es sei der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von nicht unter Fr. 250'000.00 zuzusprechen. 2. Es sei der Klägerin eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung hat die Firma X. insbesondere sinngemäss geltend ge- macht, dass sie auf spezialisiertes Personal angewiesen gewesen sei und am 8. August 2005 Gesuche für israelische Fachkräfte bei der Fremdenpolizei Graubün- den eingereicht habe. Am 15. August 2005 sei dem Vertreter der Firma X. telefo- nisch von der Fremdenpolizei Graubünden mitgeteilt worden, dass die Bewilligun- gen von Seiten des Kantons bereits bereit stünden und die Gesuche auf dem Weg zum Bundesamt für Migration seien. Dieselbe Aussage sei am 17. August 2005 von einem anderen Mitarbeiter der Fremdenpolizei gemacht worden. Gleichentags habe die Kantonspolizei Graubünden im Auftrage der Fremdenpolizei dann trotzdem eine Razzia im Hotel B. durchgeführt. Erst am Tag danach sei der X. mitgeteilt worden, dass die erteilten Bewilligungen widerrufen worden seien, da die israelischen Staatsangehörigen ohne die erforderlichen Visa eingereist seien und zudem das Formular falsch ausgefüllt hätten. Das Verhalten der Polizei bei dieser Razzia sei

3 äusserst rüde gewesen. Dieses verursachte Chaos hätte dazu geführt, dass die Be- treiber des Hotels die Sommersaison einen Monat früher hätten beenden müssen. Die Behörden hätten es scheinbar darauf abgesehen gehabt, die „offenbar uner- wünschten Israelis aus Davos zu vertreiben“. Der X. sei bewusst, dass sie einen Fehler gemacht habe, die Konsequenzen seien jedoch übertrieben gewesen und die Auskunft der Behörden habe eine solche Konsequenz nicht erahnen lassen. Neben den finanziellen Folgen habe auch der gute Name der Klägerin darunter ge- litten, zudem sei dadurch die Miete des Hotel B.für das Jahr 2006 nicht mehr mög- lich gewesen und die Klägerin habe eine Alternative in Italien suchen müssen. C. Zur Vertretung des Kantons Graubünden in der Forderungssache X. gegen das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid beauftragt. Mit Prozesseingabe vom 13. November 2006 hat die X. die Klage prosequiert. D. Am 15. November 2006 wurde die X. aufgefordert, bis 6. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 10'500.00 zu leisten. Die Klägerin suchte in der Folge mehrmals um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach. Am 6. Dezember 2006 ersuchte sie das Bezirksgericht Plessur um Reduktion des Kostenvorschusses, eventuell um Bewilligung der Leistung durch Bürgschaft, subeventuell um Erstreckung der Frist bis 15. Januar 2007. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 erstreckte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses bis 31. Januar 2007, gleichzeitig wurde die Reduktion des Kostenvorschusses abgelehnt, aber gestattet, diesen in Form eines unwider- ruflichen Zahlungsversprechens einer Bank beizubringen. Am 22. Januar 2007 er- suchte der Kanton Graubünden um Hinterlegung der ausseramtlichen Kosten. Am

31. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal um Verlänge- rung der Zahlungsfrist bis 28. Februar 2007, was der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Februar 2007 genehmigte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Gesuch um Verlängerung der Zahlungs- frist bis 20. Mai 2007, was der Bezirksgerichtspräsident ebenfalls gewährte. Mit Ein- gabe vom 20. März 2007 hat die Klägerin den Antrag gestellt, das Gesuch des Be- schwerdegegners um Sicherheitsleistung sei abzulehnen und sie sei von der Leis- tung eines Kostenvorschusses zu befreien. Am 29. März 2007 wurde dieser Antrag abgelehnt und der Klägerin eine Nachfrist bis 24. April 2007 gesetzt, um den Kos- tenvorschuss zu leisten. Die Klägerin wurde dabei auf die Folgen der Nichtvertrös- tung gemäss Art. 38 Abs. 1 (recte: Art. 39 Abs. 1) der Bündner Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) hingewiesen. Mit Eingabe vom 23. April 2007 beantragte die

4 Klägerin die Sistierung des Verfahrens bis August 2008. Diese wurde mit Abschrei- bungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 30. April 2007, mitge- teilt am 2. Mai 2007, abgelehnt und gleichzeitig die Klage gemäss Art. 39 Abs. 1 ZPO abgeschrieben. E. Dagegen erhob die X., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schaner, am 29. Mai 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bezirksgericht Plessur sei anzuweisen, die An- gelegenheit in materieller Hinsicht an die Hand zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 nahm der Kanton Graubünden, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Stellung zur Beschwerde der X.. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden könne. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Im hier vorliegenden Fall fällt eine Beschwerde gemäss Art. 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Graubünden (GVG; BR 310.000) von vornherein ausser Betracht, da diese gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestim- mung subsidiär ist. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 30. April 2007, mitgeteilt am 2. Mai 2007, kann jedoch gemäss Art. 232 ZPO mit Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann beim Kantonsgerichtsausschuss we- gen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Demnach ist die Beschwerde gegen die vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur erlassene Abschreibungsverfügung beim Kan- tonsgerichtsausschuss zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO sind neue Beweismittel ausgeschlossen. Die in der Beschwerdeschrift angekündigten weiteren Belege, die im Übrigen nicht

5 nachgereicht wurden, wären daher ohnehin unbeachtlich, wie auch der Antrag auf Zeugeneinvernahmen. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch- liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Will- kürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer- tung der Beweise vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrit- tenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Es kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Das- selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessens- spielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sach- lich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stos- sender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 4. Die Beschwerdeführerin will erreichen, dass das Bezirksgericht Ples- sur die Klage auch ohne die Bezahlung des Kostenvorschusses materiell behandelt. Zu Recht wurde kein Begehren um unentgeltliche Prozessführung gestellt, da ihr diese Rechtswohltat als juristische Person ohnehin nicht gewährt werden könnte (Art. 44. Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 8). Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden- ten betreffend Kostenvorschuss vom 15. November 2006 wurde nicht angefochten, was gemäss Art. 237 ZPO möglich gewesen wäre. Es wurde lediglich im Sinne einer Wiedererwägung dessen Reduktion bzw. eine Zahlungserleichterung verlangt. Dies wurde indessen abgelehnt und lediglich die Fristerstreckung gewährt. Insge- samt wurden drei Fristerstreckungen gewährt und am 29. März 2007 eine Nachfrist mit Hinweisen auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 39 Abs. 1 ZPO gesetzt.

6 Da die prozesserledigende Verfügung betreffend dem Kostenvorschuss nicht mit dem gegebenen Rechtsmitteln an den Bezirksgerichtsausschuss weitergezogen und somit formell rechtskräftig wurde, stellt sich ernsthaft die Frage, ob auf die Be- schwerde überhaupt eingetreten werden kann. Da sie aber – wie sich aus dem Fol- genden herausstellt – ohnehin unbegründet ist, kann diese Frage offen gelassen werden (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 9). 5. Die Folgen der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses sind im Kan- ton Graubünden in Art. 39 Abs. 1 ZPO geregelt, welcher vorsieht, dass nach unbe- nutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Klage als erledigt abgeschrieben wird. Der Kostenvorschuss ist eine Prozessvoraussetzung und dient der Deckung der Gerichtskosten (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivil- prozessordnung, Zürich 1997, §73 N 4f.). Wie das Bundesgericht in seinem Ent- scheid BGE 124 I 241 E. 4 festhielt, ist eine solche Kostenvorschusspflicht verfas- sungsmässig und verstösst weder gegen Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfas- sung (BV; SR 101) noch gegen Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; 0.101). Gerichtsgebühren sind Kausalab- gaben, die ihren Grund in der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung haben und deshalb auch von den Kosten der staatlichen Dienstleistung abhängen; sie ha- ben den Anforderungen an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genü- gen (BGE 120 Ia 171 E. 2). Dass es im Interesse ordnungsgemässer Justizverwal- tung zulässig ist, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demje- nigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, entspricht ei- ner allgemeinen Praxis in den Kantonen und widerspricht auch nicht Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach den meisten Prozessordnungen sind die Gerichtsgebühren oder an- fallende Barauslagen von den Parteien vorzuschiessen, soweit nicht kraft Bundes- rechts Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt oder Verfassungs- oder Prozessrecht ei- nen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung verleihen (BGE 124 I 244 E. 4a). 6. Unter diesen Umständen gehen die Ausführungen der Beschwerde- führerin an der Sache vorbei. Der Bezirksgerichtspräsident hat vielmehr zu Recht einen Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren verlangt und das Verfahren an- schliessend gestützt auf Art. 39 Abs.1 ZPO abgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die (überflüssigen) Aus- führungen der Beschwerdeführerin zur Sache selbst ist nicht weiter einzugehen.

7 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 112.00, insgesamt somit Fr. 1'412.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche dem Be- schwerdegegner eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.00 zu ent- richten hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: